Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 57: Zeile 57:  
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
 
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
   −
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FamFG Anwendung. Dem Gericht obliegt die Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche Anhörung der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).
+
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FamFG Anwendung. Dem Gericht obliegt die [[Amtsermittlungspflicht|Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung]] § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche Anhörung der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).
   −
Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete Beschwerde statt (vgl. § 51 PStG, § 63 FamFG).  
+
Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete [[Beschwerde]] statt (vgl. § 51 PStG, § 63 FamFG).
    
===Aufhebbarkeit der Eheschließung===
 
===Aufhebbarkeit der Eheschließung===
3.072

Bearbeitungen

Navigationsmenü