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==Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 52 StPO==
 
==Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 52 StPO==
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Menschen mit bestimmten persönlichen Beziehungen zum Beschuldigten können ihr Zeugnis gegen ihn mit Recht vor den Strafverfolgungsbehörden verweigern: Verlobte, [[Ehe und Betreuung|Ehegatten]], geschiedene Ehegatten, Lebenspartner, ehemalige Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte, die in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind. Auch greifen bei diesen Menschen geltende [[Anzeigepflicht]]en in der Regel nicht durch.
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Menschen mit bestimmten persönlichen Beziehungen zum Beschuldigten können ihr Zeugnis gegen ihn mit Recht vor den Strafverfolgungsbehörden verweigern: Verlobte, [[Eherecht und Betreuung|Ehegatten]], geschiedene Ehegatten, Lebenspartner, ehemalige Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte, die in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind. Auch greifen bei diesen Menschen geltende [[Anzeigepflicht]]en in der Regel nicht durch.
    
==Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß § 53 StPO und § 53a StPO==
 
==Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß § 53 StPO und § 53a StPO==
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