Gemäß {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB ist der Betreuer der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner [[wikipedia:de:Datenschutz|personenbezogenen Daten]] an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB]). Ist der Betreute aktuell [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]], darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlungen]] einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden (§ 1828 BGB). | Gemäß {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB ist der Betreuer der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner [[wikipedia:de:Datenschutz|personenbezogenen Daten]] an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB]). Ist der Betreute aktuell [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]], darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlungen]] einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden (§ 1828 BGB). |