| Zeile 458: |
Zeile 458: |
| | Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG erfordert, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen [[Anhörung]] teilnehmen muss. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft. | | Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG erfordert, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen [[Anhörung]] teilnehmen muss. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft. |
| | | | |
| − | ==Betreuer und Verfahrenspfleger== | + | ==[[Betreuer]] und Verfahrenspfleger== |
| | | | |
| | '''BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994, 3Z BR 303/93''', BtPrax 1994, 108 (LS) = FamRZ 1994, 780 | | '''BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994, 3Z BR 303/93''', BtPrax 1994, 108 (LS) = FamRZ 1994, 780 |
| | | | |
| − | Wird in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung vom Landgericht der Betreuer auch zum Verfahrenspfleger bestellt, so ist diese Bestellung zwar formell wirksam. Das Rechtsbeschwerdegericht muss aber in der Regel davon ausgehen, dass dem Betroffenen nur ein völlig ungeeigneter Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Ein solcher Fehler führt regelmäßig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. | + | Wird in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung vom Landgericht der [[Betreuer]] auch zum Verfahrenspfleger bestellt, so ist diese Bestellung zwar formell wirksam. Das Rechtsbeschwerdegericht muss aber in der Regel davon ausgehen, dass dem Betroffenen nur ein völlig ungeeigneter Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Ein solcher Fehler führt regelmäßig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. |
| | | | |
| | '''OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001, 8 Wx 17/01''', FamRZ 2002, 986 (LS) | | '''OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001, 8 Wx 17/01''', FamRZ 2002, 986 (LS) |
| | | | |
| − | Die Bestellung zum Betreuer und Verfahrenspfleger sind unvereinbar und führt zur Unwirksamkeit der Verfahrenspflegerbestellung. | + | Die Bestellung zum [[Betreuer]] und Verfahrenspfleger sind unvereinbar und führt zur Unwirksamkeit der Verfahrenspflegerbestellung. |
| | | | |
| | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.05.2002, 5 T 58/02''', FamRZ 2003, 60 | | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.05.2002, 5 T 58/02''', FamRZ 2003, 60 |
| | | | |
| − | Der Betreuer ist nur gegenüber dem Gericht und nicht unmittelbar gegenüber der Verfahrenspflegerin auskunftspflichtig; er muss dieser auch nicht Einsicht in seine "Betreuungsakten" gewähren. | + | Der [[Betreuer]] ist nur gegenüber dem Gericht und nicht unmittelbar gegenüber der Verfahrenspflegerin auskunftspflichtig; er muss dieser auch nicht Einsicht in seine "Betreuungsakten" gewähren. |
| | | | |
| | ==Vergütung und Kosten des Verfahrenspflegers== | | ==Vergütung und Kosten des Verfahrenspflegers== |