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==Bestellung des Verfahrenspflegers==
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==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß altem FGG==
    
'''LG Köln, Beschluss vom 19.03.1992, 1 T 80/92''', BtPrax 1992, 74 = BtE 1992/93, 149
 
'''LG Köln, Beschluss vom 19.03.1992, 1 T 80/92''', BtPrax 1992, 74 = BtE 1992/93, 149
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Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
 
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
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==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG==
    
'''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278:
 
'''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278:
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Die Bestellung der [[Betreuungsbehörde]] als Verfahrenspfleger verbietet sich, weil generell ein Interessenkonflikt droht, wenn die Behörde nämlich im Betreuungsverfahren zu Stellungnahmen und Ermittlungen aufgefordert wird, die eine strenge Neutralität sowohl dem Betroffenen als auch dem Betreuer gegenüber erfordern.
 
Die Bestellung der [[Betreuungsbehörde]] als Verfahrenspfleger verbietet sich, weil generell ein Interessenkonflikt droht, wenn die Behörde nämlich im Betreuungsverfahren zu Stellungnahmen und Ermittlungen aufgefordert wird, die eine strenge Neutralität sowohl dem Betroffenen als auch dem Betreuer gegenüber erfordern.
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==Siehe auch==
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* [[Verfahrenspfleger]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]]
     
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