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Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten ({{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Solange ein Patient die notwendige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein [[gesetzlicher Vertreter]] einwilligen.
 
Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten ({{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Solange ein Patient die notwendige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein [[gesetzlicher Vertreter]] einwilligen.
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Die Bestimmung gilt nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer (BT-Drucks. 11/4528 S. 179). Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung knüpft § 1905 BGB die Einwilligung des hierfür besonders bestellten Betreuers in die Sterilisation des selbst nicht einwilligungsfähigen Betreuten und die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an enge Voraussetzungen, die ausschließlich auf die Interessen des Betreuten abstellen - es gibt also keine Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder von Verwandten (BT-Drucks. 11/4528 S. 75) - und kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernsthaft zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus. (vgl. BayObLGZ 1997, 49/51 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65). Nur dann kann der Betreuer in die Sterilisation einwilligen und das Vormundschaftsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung erteilen.
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Die Bestimmung gilt nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf BT-Drucks. 11/4528 S. 179]). Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung knüpft § 1905 BGB die Einwilligung des hierfür besonders bestellten Betreuers in die Sterilisation des selbst nicht einwilligungsfähigen Betreuten und die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung an enge Voraussetzungen, die ausschließlich auf die Interessen des Betreuten abstellen - es gibt also keine Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder von Verwandten (BT-Drucks. 11/4528 S. 75) - und kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernsthaft zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus. (vgl. BayObLGZ 1997, 49/51 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65). Nur dann kann der Betreuer in die Sterilisation einwilligen und das Vormundschaftsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung erteilen.
    
===Bestellung eines [[Sterilisationsbetreuer]]s===
 
===Bestellung eines [[Sterilisationsbetreuer]]s===

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