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[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
 
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Vormundschaftsgericht]] genehmigt werden ({{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 2 BGB, {{Zitat de §|69d|fgg}} FGG).
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Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 69d FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG, ab 1.9.2009 § 15 Nr. 4 RpflG.
    
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
 
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden ({{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
 
Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden ({{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
      
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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