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* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
 
* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
 
*Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der [[Geldanlage]] zu informieren.
 
*Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der [[Geldanlage]] zu informieren.
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]], wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]]; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
*Der Betreuer hat den [[Tod des Betreuten]] dem Gericht mitzuteilen, einen [[Schlussbericht]] zu erstellen und den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
 
*Der Betreuer hat den [[Tod des Betreuten]] dem Gericht mitzuteilen, einen [[Schlussbericht]] zu erstellen und den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
  
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