Die Erklärung zur Entsperrung und Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 10 PAuswG) ist durch die gleiche Person abzugeben, die entsprechend den obigen Ausführungen den Antrag stellt. | Die Erklärung zur Entsperrung und Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 10 PAuswG) ist durch die gleiche Person abzugeben, die entsprechend den obigen Ausführungen den Antrag stellt. |