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Die Erklärung zur Entsperrung und Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 10 PAuswG) ist durch die gleiche Person abzugeben, die entsprechend den obigen Ausführungen den Antrag stellt.
 
Die Erklärung zur Entsperrung und Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 10 PAuswG) ist durch die gleiche Person abzugeben, die entsprechend den obigen Ausführungen den Antrag stellt.
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==Mitwirkungspflichten nach § 27 PAuswG==
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==[[Mitwirkungspflicht]]en nach § 27 PAuswG==
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Die Pflichten des Ausweisinhabers nach § 27 Abs. 1 PAuswG gegenüber der Passbehörde sind differenziert zu betrachten. Teils handelt es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen; das betrifft die Nr 3 (erste Alternative): Anzeige des Ausweisverlustes; Nr.4: Anzeige des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit und Nr. 5: Anzeige eines fremden Militärdienstes. Diese Erklärungspflichten dürften entsprechend den Ausführungen zur Antragstellung beim Betreuer oder Bevollmächtigten liegen. Die weiteren Mitwirkungspflichten betreffen aber Realhandlungen, die den unmittelbaren Besitz des Ausweisdokumentes erfordern und somit grundsätzlich unvertretbare Handlungen darstellen: Nr. 1: Ausweisvorlage bei Änderungsbedarf, Nr. 2: Abgabe des alten Ausweises anlässlich einer Neuerteilung und Nr. 3 (2. Alternative): Vorlage eines wiederaufgefundenen Ausweises. Die gleiche Unterscheidung ist für die entsprechenden Pflichten in Bezug auf den Reisepass vorzunehmen (§ 15 Passgesetz).
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Die Pflichten des Ausweisinhabers nach § 27 Abs. 1 PAuswG gegenüber der Passbehörde sind differenziert zu betrachten. Teils handelt es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen; das betrifft die Nr 3 (erste Alternative): Anzeige des Ausweisverlustes; Nr.4: Anzeige des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit und Nr. 5: Anzeige eines fremden Militärdienstes. Diese Erklärungspflichten dürften entsprechend den Ausführungen zur Antragstellung beim Betreuer oder Bevollmächtigten liegen. Die weiteren [[Mitwirkungspflicht]]en betreffen aber Realhandlungen, die den unmittelbaren Besitz des Ausweisdokumentes erfordern und somit grundsätzlich unvertretbare Handlungen darstellen: Nr. 1: Ausweisvorlage bei Änderungsbedarf, Nr. 2: Abgabe des alten Ausweises anlässlich einer Neuerteilung und Nr. 3 (2. Alternative): Vorlage eines wiederaufgefundenen Ausweises. Die gleiche Unterscheidung ist für die entsprechenden Pflichten in Bezug auf den Reisepass vorzunehmen (§ 15 Passgesetz).
    
==Befreiung von der Ausweispflicht==
 
==Befreiung von der Ausweispflicht==
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