Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland. | Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland. |