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Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.
 
Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.
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==Unterstützungspflicht des Jugendamtes==
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Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden.
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Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland.
    
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
 
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
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