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==§ 219 SGB IX Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen==
 
==§ 219 SGB IX Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen==
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Die Werkstatt ist eine Einrichtung zur Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können und fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.  
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Die Werkstatt ist eine Einrichtung zur Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können und fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Um ihre Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit zu entwickeln oder wiederherzustellen, erhalten Sie eine angemessene berufliche Bildung und arbeiten mit einem ihrer Tätigkeit angemessenen Entgelt, sofern absehbar ist, dass sie spätestens nach der Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen eine wirtschaftlich vertretbare Mindestarbeit leisten werden.
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Um ihre Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit zu entwickeln oder wiederherstellen erhalten Sie eine angemessene berufliche Bildung und arbeiten mit einem ihrer Tätigkeit angemessenen Entgelt, sofern absehbar ist, dass sie spätestens nach der Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen eine wirtschaftlich vertretbare Mindestarbeit leisten werden.
   
Menschen mit Behinderungen, die die Voraussetzungen für eine Mitarbeit in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Gruppen, die der Werkstatt angeschlossen sind, betreut und gefördert werden und weiterhin Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.
 
Menschen mit Behinderungen, die die Voraussetzungen für eine Mitarbeit in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Gruppen, die der Werkstatt angeschlossen sind, betreut und gefördert werden und weiterhin Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.
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==Aufgaben der rechtlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Werkstatt für behinderte Menschen==
 
==Aufgaben der rechtlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Werkstatt für behinderte Menschen==
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Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, die nach Bedarf und gerichtlich festgelegt von der rechtlichen Betreuung abgedeckt werden müssen. Die Aufgabe von Betreuer:innen nach § 1821 BGB liegt darin die betreue Person so zu unterstützen, dass diese Angelegenheiten selbst rechtlich besorgen kann. Hierzu müssen die Wünsche der betreuten Person festgestellt werden, um die Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten anzupassen. Betreuer:innen machen nur Gebrauch von der Vertretungsmacht § 1823 BGB, wenn dies erforderlich ist.  
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Es gibt verschiedene [[Aufgabenbereich]]e, die nach Bedarf und gerichtlich festgelegt von der rechtlichen Betreuung abgedeckt werden müssen. Die Aufgabe von Betreuer:innen nach § 1821 BGB liegt darin, die betreue Person so zu [[Unterstützungspflicht|unterstützen]], dass diese ihre Angelegenheiten selbst besorgen kann. Hierzu müssen die Wünsche der betreuten Person festgestellt werden, um die Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten anzupassen. Betreuer:innen machen nur Gebrauch von der Vertretungsmacht § 1823 BGB, wenn dies erforderlich ist.  
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Mit Blick auf die Aufgaben der rechtlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Werkstatt für behinderte Menschen geht es darum die Wünsche zu erfassen, ob die betreute Person zufrieden mit dem Werkstattplatz ist, wechseln möchte oder diesen dabei zu unterstützen eine andere Beschäftigung zu finden.  
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Mit Blick auf die Aufgaben der rechtlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Werkstatt für behinderte Menschen geht es darum die Wünsche zu erfassen, ob die betreute Person zufrieden mit dem Werkstattplatz ist, wechseln möchte oder [[Unterstützungspflicht|diesen dabei zu unterstützen]], eine andere Beschäftigung zu finden.  
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Wichtig ist außerdem § 222 Abs. 4 SGB IX, was die Beteiligung von Betreuern betrifft:
 
Wichtig ist außerdem § 222 Abs. 4 SGB IX, was die Beteiligung von Betreuern betrifft:
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(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
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(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlich vertreten]] oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
    
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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* [https://www.lebenshilfe-stuttgart.de Verein Lebenshilfe e.V. Ortsvereinigung Stuttgart]
 
* [https://www.lebenshilfe-stuttgart.de Verein Lebenshilfe e.V. Ortsvereinigung Stuttgart]
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
'''LAG Düsseldorf · Urteil vom 11. November 2013 · Az. 9 Sa 469/13'''
 
'''LAG Düsseldorf · Urteil vom 11. November 2013 · Az. 9 Sa 469/13'''
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'''LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17'''
 
'''LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17'''
 
   
 
   
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# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.
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# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem [[Aufgabenkreis]] umfasst ist (hier: [[Vermögenssorge]]), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.
 
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.
 
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Grundrechte]]
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* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
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* [[Schwerbehindertenausweis]]
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* [[Geheimhaltungspflicht]]
 +
* [[Schwerbehindertenausweis]], [[Elektronische Patientenakte]]
 
* [[Behindertenkonvention]]
 
* [[Behindertenkonvention]]
−
* [[Selbstbestimmung]]
+
* [[Selbstbestimmung]], [[natürlicher Wille]]
 
* [[Arbeitsvertrag]]
 
* [[Arbeitsvertrag]]
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* [[Inklusionsbetrieb]]
+
* [[Inklusionsbetrieb]], [[Auskunftspflicht]]
 +
* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
* [[Digitale Barrierefreiheit]]
 
* [[Digitale Barrierefreiheit]]
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* [[Eingliederungshilfe]]
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* [[Eingliederungshilfe]], [[Gesamtplanverfahren]], [[Persönliches Budget]]
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[[Kategorie:Sozialrecht]]
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