Alle Sozialleistungsträger haben nach § 15 SGB I Auskunft über die Ansprüche, die den Bürger/innen zustehen, zu geben. Diese Ansprüche kann der Betreuer [[Gesetzliche Vertretung|stellvertretend wahrnehmen]]. | Alle Sozialleistungsträger haben nach § 15 SGB I Auskunft über die Ansprüche, die den Bürger/innen zustehen, zu geben. Diese Ansprüche kann der Betreuer [[Gesetzliche Vertretung|stellvertretend wahrnehmen]]. |