Zeile 42: |
Zeile 42: |
| ====Hilfe bei Pflichten gegenüber dem Gericht==== | | ====Hilfe bei Pflichten gegenüber dem Gericht==== |
| [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
− | Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber [[Mitteilungspflicht|mitteilungspflichtig]]. Nach {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB hat der Betreuer dem Gericht auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu geben. Weiter ist er nach {{Zitat de §|1863|bgb}} BGB unaufgefordert zu einem [[Jahresbericht|jährlichen Bericht]] verpflichtet. Beinhaltet der Aufgabenkreis des Betreuers die [[Vermögenssorge]], so hat der Betreuer zu Beginn der Betreuung außerdem ein [[Vermögensverzeichnis]] anzulegen und beim Vormundschaftsgericht einzureichen ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). Danach ist in der Regel jährlich über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. § 1908 i BGB). | + | Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber [[Mitteilungspflicht|mitteilungspflichtig]]. Nach {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB hat der Betreuer dem Gericht auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu geben. Weiter ist er nach {{Zitat de §|1863|bgb}} BGB unaufgefordert zu einem [[Jahresbericht|jährlichen Bericht]] verpflichtet. Beinhaltet der Aufgabenkreis des Betreuers die [[Vermögenssorge]], so hat der Betreuer zu Beginn der Betreuung außerdem ein [[Vermögensverzeichnis]] anzulegen und beim Betreuungsgericht einzureichen ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). Danach ist in der Regel jährlich über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). |
| | | |
| Eine Reihe von Entscheidungen des Betreuers, die für den Betreuten von besonderer Bedeutung sind, dürfen darüber hinaus nur mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]] getroffen werden . | | Eine Reihe von Entscheidungen des Betreuers, die für den Betreuten von besonderer Bedeutung sind, dürfen darüber hinaus nur mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]] getroffen werden . |
| | | |
− | An diesen Anforderungen scheitern viele Betreuer, da sie häufig nicht mehr Verwaltungs- und Buchhaltungskenntnisse haben als der Durchschnittsbürger. In diesem Bereich der Beratung und Unterstützung empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den [[Rechtspfleger]]n der [[Betreuungsgericht]]e, die ja ihrerseits eine Unterstützungspflicht haben (§ 1837 Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB. | + | An diesen Anforderungen scheitern viele Betreuer, da sie häufig nicht mehr Verwaltungs- und Buchhaltungskenntnisse haben als der Durchschnittsbürger. In diesem Bereich der Beratung und Unterstützung empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den [[Rechtspfleger]]n der [[Betreuungsgericht]]e, die ja ihrerseits eine Unterstützungspflicht haben. |
| | | |
| Die Unterstützung durch den Verein (bzw. durch die [[Betreuungsbehörde]]) besteht hier in der Regel in der Hilfe beim Zusammenstellen der Belege, der gemeinsamen Erarbeitung einer geeigneten Gliederung, im Zurverfügungstellen geeigneter [[Formulare|Mustervordrucke]] für Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen sowie in Formulierungshilfen bei den Berichten über die persönlichen Angelegenheiten des Betreuten. | | Die Unterstützung durch den Verein (bzw. durch die [[Betreuungsbehörde]]) besteht hier in der Regel in der Hilfe beim Zusammenstellen der Belege, der gemeinsamen Erarbeitung einer geeigneten Gliederung, im Zurverfügungstellen geeigneter [[Formulare|Mustervordrucke]] für Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen sowie in Formulierungshilfen bei den Berichten über die persönlichen Angelegenheiten des Betreuten. |