Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos. | Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos. |