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Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos.  
 
Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos.  
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Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein selbstbestimmtes Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
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Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
    
Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
 
Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
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