#Es liegt auch kein Verstoß gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ oder der „Nichtdiskriminierung“ vor, wenn für einige Berufsbetreuer eine Einordnung in die Vergütungstabelle C erfolgt wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es besteht kein Anspruch auf eine gleiche, ebenfalls rechtwidrige, Einstufung. | #Es liegt auch kein Verstoß gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ oder der „Nichtdiskriminierung“ vor, wenn für einige Berufsbetreuer eine Einordnung in die Vergütungstabelle C erfolgt wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es besteht kein Anspruch auf eine gleiche, ebenfalls rechtwidrige, Einstufung. |