Änderungen

57 Bytes hinzugefügt ,  10:39, 19. Okt. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 481: Zeile 481:  
# Aus der Einordnung in die sechste Niveaustufe des DQR lassen sich keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 8 VBVG (bzw. § 4 VBVG a. F.) zu beurteilende Frage gewinnen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat
 
# Aus der Einordnung in die sechste Niveaustufe des DQR lassen sich keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 8 VBVG (bzw. § 4 VBVG a. F.) zu beurteilende Frage gewinnen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat
 
#Es liegt auch kein Verstoß gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ oder der „Nichtdiskriminierung“ vor, wenn für einige Berufsbetreuer eine Einordnung in die Vergütungstabelle C erfolgt wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es besteht kein Anspruch auf eine gleiche, ebenfalls rechtwidrige, Einstufung.
 
#Es liegt auch kein Verstoß gegen das „Gebot der Gleichbehandlung“ oder der „Nichtdiskriminierung“ vor, wenn für einige Berufsbetreuer eine Einordnung in die Vergütungstabelle C erfolgt wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Es besteht kein Anspruch auf eine gleiche, ebenfalls rechtwidrige, Einstufung.
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
7.537

Bearbeitungen