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==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==
 
==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==
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Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.
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Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Ostern, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.
    
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).
 
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).
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==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==
 
==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==
 
[[Bild:Umzug.jpg|right]]  
 
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Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine Schenkungsverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen stellt zwar eine Schenkung dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen.
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Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, könnten vorübergehend leihweise an Angehörige (gegen Quittung) gehen. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderen Einrichtungsgegenständen (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] sollte vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden.
    
==Ausstattung==
 
==Ausstattung==
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Nicht unter das Schenkungsverbot fällt die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB). Eine solche nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt nur vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwanschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.
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Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine [[Personenstand|Verheiratung]] oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
 
'''BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96'''; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96'''; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508:
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# Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).
 
# Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).
 
# Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.
 
# Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.
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'''LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, 1 T 23/25'''
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Durch die [[Betreuungsrechtsreform|Reform des Betreuungsrechts]] ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
====Zum neuen Recht ab 2023====
 
====Zum neuen Recht ab 2023====
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*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1850 Nrn 4 unf 5 BGB bei Schenkungen von Wohnung- und Teileigentum, Rpfleger 2026, 57
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*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1852 Nr. 1b BGB bei Schenkung eines Kommanditanteils an einen Betreuten.., Rpfleger 2026, 123
 
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117
 
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117
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*Rastätter: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; BWNotZ 2006, 1
 
*Rastätter: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; BWNotZ 2006, 1
 
*Zorn: Ein großzügiges Geschenk; RpflStud. 2000, 142
 
*Zorn: Ein großzügiges Geschenk; RpflStud. 2000, 142
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==Weblinks==
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*[http://www.dnoti.de/topact/top0003.htm Gutachten des Dt. Notarinstituts zur Hofübergabe bei Betreuten]
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Wohnungsauflösung]], [[Gemeinwohlorientierung]]
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*[[Personenstand]]
 
*[[Betreuer als Erbe]]
 
*[[Betreuer als Erbe]]
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*[[Trennungsgebot]], [[Insichgeschäft]], [[Betreuerhaftung]]
 
*[[Geschäftsfähigkeit]]
 
*[[Geschäftsfähigkeit]]
 
*[[Alltagsgeschäfte]]
 
*[[Alltagsgeschäfte]]
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==Formulare==
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*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=Schenkungsvertrag Formular Schenkungsvertrag]
   
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
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