Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch (anders als im früheren Vormundschaftsrecht) im Zivilrecht nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Somit können konkurrierende Erklärungen abgegeben werden, die beide zunächst gültig sind. | Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch (anders als im früheren Vormundschaftsrecht) im Zivilrecht nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Somit können konkurrierende Erklärungen abgegeben werden, die beide zunächst gültig sind. |