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An Geschäftsunfähige kann nicht wirksam zugestellt und bekannt gegeben werden. Dies ergibt sich im Zivilrecht aus § 131 BGB, im Prozessrecht aus § 170 ZPO und im Verwaltungsrecht aus § 6 Verwaltungszustellungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07), erneut bestätigt durch Urteil des BGH vom 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 .
 
An Geschäftsunfähige kann nicht wirksam zugestellt und bekannt gegeben werden. Dies ergibt sich im Zivilrecht aus § 131 BGB, im Prozessrecht aus § 170 ZPO und im Verwaltungsrecht aus § 6 Verwaltungszustellungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07), erneut bestätigt durch Urteil des BGH vom 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 .
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Ist ein Geschäftsunfähiger ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]], verjähren auch keine Forderungen, egal ob er den Anspruch hat oder sich der Anspruch gegen ihn richtet, § 210 BGB. Erst mit Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers mit passendem [[Aufgabenkreis]], hier meist [[Vermögenssorge]], kann die Verjährungsfrist enden (meist 6 Monate nach Wegfall des Vertretungsmangels]].
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Ist ein Geschäftsunfähiger ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]], verjähren auch keine Forderungen, egal ob er den Anspruch hat oder sich der Anspruch gegen ihn richtet, § 210 BGB. Erst mit Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers mit passendem [[Aufgabenkreis]], hier meist [[Vermögenssorge]], kann die Verjährungsfrist enden (meist 6 Monate nach Wegfall des Vertretungsmangels).
    
'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972
 
'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972
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