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Nach § 152 Abs. 4 SGB IX treffen die zuständigen Behörden, z.B. die Versorgungsämter, auch Feststellungen über die gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Neben dem Grad der Behinderung sind diese Merkzeichen wichtig, um besondere behinderungsbedingte Nachteile oder Mehraufwendungen individuell ausgleichen zu können. Die amtlich festgestellten Merkzeichen werden gegebenenfalls auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises links vom Grad der Behinderung (GdB) aufgeführt.  
 
Nach § 152 Abs. 4 SGB IX treffen die zuständigen Behörden, z.B. die Versorgungsämter, auch Feststellungen über die gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Neben dem Grad der Behinderung sind diese Merkzeichen wichtig, um besondere behinderungsbedingte Nachteile oder Mehraufwendungen individuell ausgleichen zu können. Die amtlich festgestellten Merkzeichen werden gegebenenfalls auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises links vom Grad der Behinderung (GdB) aufgeführt.  
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Das '''Merkzeichen G''' steht für eine erhebliche Gehbehinderung. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurückgelegt werden können. Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die infolge ihrer Behinderung aus medizinischer Notwendigkeit dauerhaft - auch für sehr kurze Entfernungen - auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen sind.  
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Das '''Merkzeichen G''' steht für eine erhebliche Gehbehinderung. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurückgelegt werden können. Das '''Merkzeichen aG''' steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die infolge ihrer Behinderung aus medizinischer Notwendigkeit dauerhaft - auch für sehr kurze Entfernungen - auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen sind.  
    
Das '''Merkzeichen H''' signalisiert Hilflosigkeit, d.h. der Mensch benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Toilettengang.
 
Das '''Merkzeichen H''' signalisiert Hilflosigkeit, d.h. der Mensch benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Toilettengang.
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Das spezielle '''Merkzeichen RF''' berechtigt zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder wenigstens zur Beitragsermäßigung.
 
Das spezielle '''Merkzeichen RF''' berechtigt zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder wenigstens zur Beitragsermäßigung.
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Das '''Merkzeichen 1. Kl.''' berechtigt zur Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweisen der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten. Es wird nach den Tarifbestimmungen der Deutschen Bahn AG nur Schwerkriegsbeschädigten und Entschädigungsberechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 70 % zugestanden.  
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Das '''Merkzeichen 1. Kl.''' berechtigt zur Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweisen der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten. Es wird nach den Tarifbestimmungen der Deutschen Bahn AG nur Schwerkriegsbeschädigten und Entschädigungsberechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 70 % zugestanden.
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==Siehe auch==
 
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