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[[Rechtsanwalt|Anwaltliche Berufsbetreuer]] sind lt. BGH verpflichtet, [[Beschwerde]]n gegen Gerichtsbeschlüsse elektronisch (mit dem besonderen Anwaltspostfach - beA) einzureichen, § 14b FamFG (BGH, Beschluss v. 31.01.2023 - XIII ZB 90/22). Die dürfte auch gelten, wenn ein Anwalt als [[Verfahrenspfleger]] bestellt ist.
 
[[Rechtsanwalt|Anwaltliche Berufsbetreuer]] sind lt. BGH verpflichtet, [[Beschwerde]]n gegen Gerichtsbeschlüsse elektronisch (mit dem besonderen Anwaltspostfach - beA) einzureichen, § 14b FamFG (BGH, Beschluss v. 31.01.2023 - XIII ZB 90/22). Die dürfte auch gelten, wenn ein Anwalt als [[Verfahrenspfleger]] bestellt ist.
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Und [[Betreuungsbehörde]]n, die nach § 303 FamfG ebenfalls beschwerdeberechtigt sind, müssen wie Anwälte die elektronische Form beachten (und dazu ihr besonderes Behördenpostfach -beBPo - verwenden).
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Und [[Betreuungsbehörde]]n, die nach § 303 FamFG ebenfalls [[beschwerde]]berechtigt sind, müssen wie Anwälte die elektronische Form beachten (und dazu ihr besonderes Behördenpostfach -beBPo - verwenden).
    
==Umsetzungsstand==
 
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