# Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen. | # Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen. |