Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 9: Zeile 9:  
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der [[Querschnittsaufgaben]].
 
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der [[Querschnittsaufgaben]].
    +
Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
3.050

Bearbeitungen

Navigationsmenü