Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der [[Querschnittsaufgaben]]. | Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der [[Querschnittsaufgaben]]. |