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# Erstreckt sich der [[Aufgabenkreis]] und der Einwilligungsvorbehalt  einer Betreuerin auch auf den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren, besteht für das Grundbuchverfahren keine Verfahrensfähigkeit des Betreuten, wenn die Einleitung  des Verfahrens ohne Wissen und Billigung der Betreuerin erfolgt. (Leitsatz des Einsenders)
 
# Erstreckt sich der [[Aufgabenkreis]] und der Einwilligungsvorbehalt  einer Betreuerin auch auf den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren, besteht für das Grundbuchverfahren keine Verfahrensfähigkeit des Betreuten, wenn die Einleitung  des Verfahrens ohne Wissen und Billigung der Betreuerin erfolgt. (Leitsatz des Einsenders)
 
# Die Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG setzt nicht voraus, dass der Antrag von einer nach § 9 FamFG verfahrensfähigen Person gestellt wurde. (amtl. Leitsatz)
 
# Die Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG setzt nicht voraus, dass der Antrag von einer nach § 9 FamFG verfahrensfähigen Person gestellt wurde. (amtl. Leitsatz)
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'''LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024, L 4 AS 67/24 WA'''
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# Hat ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vertretung gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden mit angeordneten Einwilligungsvorbehalt in die Berufung des Betroffenen nicht vorab eingewilligt noch sie nachträglich genehmigt, ist das Berufungsverfahren durch Rücknahme beendet.
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# Eine Überprüfung des Handelns des Betreuers obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht, nicht dem Prozessgericht, etwas Anderes kommt allenfalls bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – XII ZR 110/06).
    
== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==
 
== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==