# Erstreckt sich der [[Aufgabenkreis]] und der Einwilligungsvorbehalt einer Betreuerin auch auf den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren, besteht für das Grundbuchverfahren keine Verfahrensfähigkeit des Betreuten, wenn die Einleitung des Verfahrens ohne Wissen und Billigung der Betreuerin erfolgt. (Leitsatz des Einsenders) | # Erstreckt sich der [[Aufgabenkreis]] und der Einwilligungsvorbehalt einer Betreuerin auch auf den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren, besteht für das Grundbuchverfahren keine Verfahrensfähigkeit des Betreuten, wenn die Einleitung des Verfahrens ohne Wissen und Billigung der Betreuerin erfolgt. (Leitsatz des Einsenders) |