Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche (forensische) [[Unterbringung]]en, also Personen im sogenannten [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]], die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit ([[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] gem. {{Zitat de §|20|stgb}} StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. | Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche (forensische) [[Unterbringung]]en, also Personen im sogenannten [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]], die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit ([[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] gem. {{Zitat de §|20|stgb}} StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. |