# Für eine Kommunalwahl in Niedersachsen enthält § 53 Abs. 3 NKWO - wonach in Alten- und in Pflegeheimen der jeweilige Betreiber Vorsorge dafür zu treffen hat, dass ein Stimmzettel bei der Briefwahl unbeobachtet gekennzeichnet werden kann - eine wesentliche Verfahrensvorschrift für die Briefwahl im Sinne des § 30a Abs. 2 S. 2 NKWG mit der Folge, dass bei einem Verstoß dagegen die Stimmabgabe ungültig ist. | # Für eine Kommunalwahl in Niedersachsen enthält § 53 Abs. 3 NKWO - wonach in Alten- und in Pflegeheimen der jeweilige Betreiber Vorsorge dafür zu treffen hat, dass ein Stimmzettel bei der Briefwahl unbeobachtet gekennzeichnet werden kann - eine wesentliche Verfahrensvorschrift für die Briefwahl im Sinne des § 30a Abs. 2 S. 2 NKWG mit der Folge, dass bei einem Verstoß dagegen die Stimmabgabe ungültig ist. |