Ein Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nicht mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen (BGHSt 22, 18, 21 = NJW 1968, 806). | Ein Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nicht mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen (BGHSt 22, 18, 21 = NJW 1968, 806). |