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Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. [[wikipedia:de:Antragsdelikt|Antragsdelikten]]. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf.  
 
Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. [[wikipedia:de:Antragsdelikt|Antragsdelikten]]. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf.  
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Antragsdelikte werden nur auf [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03).  
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Antragsdelikte werden nur auf [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1814 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03).  
    
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
 
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
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