Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben ({{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 Satz 3 KostO). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2001 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2001 - 31.12.2002 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2002, wird das Jahr 2002 voll gerechnet. | Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben ({{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 Satz 3 KostO). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2001 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2001 - 31.12.2002 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2002, wird das Jahr 2002 voll gerechnet. |