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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abztig der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der {{Zitat de §|90|sgb_12}} Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO); bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird. Außerdem muss der Betreute ein Jahreseinkommen von mind. 1000 Euro gehabt haben.
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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der {{Zitat de §|90|sgb_12}} Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO); bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird. Außerdem muss der Betreute ein Jahreseinkommen von mind. 1000 Euro gehabt haben.
    
====Bruchteile eines Jahres====
 
====Bruchteile eines Jahres====
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