Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht. | Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht. |