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Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht.
 
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland als Stammbehörden der [[Registrierung|registrierten]] [[Berufsbetreuer]] eine gesetzliche Informationspflicht.
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Die Informationspflicht des behandelnden Arztes ist in § 630e BGB als "Aufklärungspflicht" gesetzlich vorgeschrieben.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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