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Nur wenn es um [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Leben oder Tod]] geht und sofort gehandelt werden muss, gibt es andere Kriterien in der Rechtsprechung. Liegen hier weder vom Patienten noch von einem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] oder einem Bevollmächtigten Erklärungen vor oder können diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem [[wikipedia:de:mutmaßlicher Wille|mutmaßlichen Willen]] des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so handelt der Arzt im Interesse des Patienten, wenn er die ärztlich indizierten Maßnahmen trifft.
 
Nur wenn es um [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Leben oder Tod]] geht und sofort gehandelt werden muss, gibt es andere Kriterien in der Rechtsprechung. Liegen hier weder vom Patienten noch von einem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] oder einem Bevollmächtigten Erklärungen vor oder können diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem [[wikipedia:de:mutmaßlicher Wille|mutmaßlichen Willen]] des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so handelt der Arzt im Interesse des Patienten, wenn er die ärztlich indizierten Maßnahmen trifft.
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==== Zur Einwilligung ist eine Patientenaufklärung notwendig ====
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==== Zur Einwilligung ist eine [[Informationspflicht|Patientenaufklärung notwendig]] ====
    
Patienten haben ein Recht, in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden (BGH JZ 1991, 983), seit 26.2.2013 auch gesetzlich geregelt in § 630e BGB.. Siehe dazu auch die [[Checkliste für Arztgespräche]] sowie in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|Ärztliche Aufklärung]].
 
Patienten haben ein Recht, in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden (BGH JZ 1991, 983), seit 26.2.2013 auch gesetzlich geregelt in § 630e BGB.. Siehe dazu auch die [[Checkliste für Arztgespräche]] sowie in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|Ärztliche Aufklärung]].
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