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Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat auch bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung grundsätzlich die betreute Person (der Patient selbst) zu erteilen. Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung geben (Ausnahme: [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Notfallbehandlung]] nach mutmaßlicher Einwilligung). Dies führt nach {{Zitat de §|228|stgb}} StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes (BGH NStZ 1996, 34; BVerfGE 52, 131 /170). Ebenso die hypothetische Einwilligung, vgl. BGH 1 StR 300/03; NStZ-RR 2004, 16 = JR 2004, 227 = JR 2004, 251 = StV 2004, 376).
 
Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat auch bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung grundsätzlich die betreute Person (der Patient selbst) zu erteilen. Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung geben (Ausnahme: [[wikipedia:de:Notfallmedizin|Notfallbehandlung]] nach mutmaßlicher Einwilligung). Dies führt nach {{Zitat de §|228|stgb}} StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes (BGH NStZ 1996, 34; BVerfGE 52, 131 /170). Ebenso die hypothetische Einwilligung, vgl. BGH 1 StR 300/03; NStZ-RR 2004, 16 = JR 2004, 227 = JR 2004, 251 = StV 2004, 376).
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Bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] hat der Arzt den aktuell [[Freier Wille|geäußerten Willen]] des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen [[wikipedia:de:Diagnose|Diagnose]]- und Therapiemaßnahmen deckt (Bundesärztekammer, Grundsätze für die ärztliche [[wikipedia:de:Sterbebegleitung|Sterbebegleitung]], Stand 1.2.2011). Rechtsgrundlage ab 26.2.2013: § 630d BGB.
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Bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] hat der Arzt den aktuell [[Freier Wille|geäußerten Willen]] des [[Informationspflicht|angemessen aufgeklärten Patienten]] zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen [[wikipedia:de:Diagnose|Diagnose]]- und Therapiemaßnahmen deckt (Bundesärztekammer, Grundsätze für die ärztliche [[wikipedia:de:Sterbebegleitung|Sterbebegleitung]], Stand 1.2.2011). Rechtsgrundlage ab 26.2.2013: § 630d BGB.
    
Die Einwilligungserklärung sollte grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat. Siehe in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Informierte Einwilligung|Informierte Einwilligung]]
 
Die Einwilligungserklärung sollte grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat. Siehe in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Informierte Einwilligung|Informierte Einwilligung]]
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