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Bei dieser Auffassung verliert der {{Zitat de §|53|zpo}}, ebenso der {{Zitat de §|171|zpo}} ZPO , seine gesamte Schutzwirkung für den Betreuten. Hier kann man davon ausgehen, dass den Gerichten oft nicht bekannt sein dürfte, dass ein Betreuer bestellt ist  und dass der Rechtsstreit diesen [[Aufgabenkreis]] tangiert. Selbst wenn Klagegegnern die Betreuerbestellung bekannt ist, könnten sie versucht sein, den Betreuer in der Klageschrift nicht zu erwähnen, um keine Gegenwehr gegen die Klage befürchten zu müssen. Auch unabsichtlich können in solchen Fällen die Gerichte den Betreuten schaden, weil Fristen, die gesetzt werden oder gesetzlich vorgegeben sind (z.B. für Berufung, sofortige Beschwerde usw.), ablaufen können; und dies allein deshalb, weil der Betreuer von dem Verfahren (noch) keine Kenntnis erhielt.
 
Bei dieser Auffassung verliert der {{Zitat de §|53|zpo}}, ebenso der {{Zitat de §|171|zpo}} ZPO , seine gesamte Schutzwirkung für den Betreuten. Hier kann man davon ausgehen, dass den Gerichten oft nicht bekannt sein dürfte, dass ein Betreuer bestellt ist  und dass der Rechtsstreit diesen [[Aufgabenkreis]] tangiert. Selbst wenn Klagegegnern die Betreuerbestellung bekannt ist, könnten sie versucht sein, den Betreuer in der Klageschrift nicht zu erwähnen, um keine Gegenwehr gegen die Klage befürchten zu müssen. Auch unabsichtlich können in solchen Fällen die Gerichte den Betreuten schaden, weil Fristen, die gesetzt werden oder gesetzlich vorgegeben sind (z.B. für Berufung, sofortige Beschwerde usw.), ablaufen können; und dies allein deshalb, weil der Betreuer von dem Verfahren (noch) keine Kenntnis erhielt.
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Vom Verlust der Schutzfunktion gegenüber dem Betreuten abgesehen, blendet diese Auffassung auch den Zusammenhang mit tragenden Grundsätzen des materiellen Betreuungsrechtes aus. Schließlich ist anders als bei Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes, auf die sich die zitierte Rechtsprechung fast ausschließlich bezieht, bei der [[Betreuerbestellung]] strikt an auf die Notwendigkeit der Betreuungsanordnung in jedem einzelnen [[Aufgabenkreis]] zu achten, insbesondere dürfen andere Hilfen nicht ausreichend und geeignet sein (§ 1896 Abs. 2 BGB). Andere Hilfen könnten aber auch [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigungen]], z.B. eines Rechtsanwaltes sein. Da hier Betreuungen angeordnet wurden, muss, sofern deren korrekte Anordnung unterstellt wird, der Betreute nicht in der Lage sein, einen Prozess innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers, auch nicht mit Hilfe eines Anwaltes, zu führen.
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Vom Verlust der Schutzfunktion gegenüber dem Betreuten abgesehen, blendet diese Auffassung auch den Zusammenhang mit tragenden Grundsätzen des materiellen Betreuungsrechtes aus. Schließlich ist anders als bei Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes, auf die sich die zitierte Rechtsprechung fast ausschließlich bezieht, bei der [[Betreuerbestellung]] strikt an auf die Notwendigkeit der Betreuungsanordnung in jedem einzelnen [[Aufgabenkreis]] zu achten, insbesondere dürfen andere Hilfen nicht ausreichend und geeignet sein (§ 1814 Abs. 3 BGB). Andere Hilfen könnten aber auch [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigungen]], z.B. eines Rechtsanwaltes sein. Da hier Betreuungen angeordnet wurden, muss, sofern deren korrekte Anordnung unterstellt wird, der Betreute nicht in der Lage sein, einen Prozess innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers, auch nicht mit Hilfe eines Anwaltes, zu führen.
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Auch das Argument, die Auffassung, dass der Betreuer stets für Verfahren alleinzuständig sei, „entmündige“ den Betreuten unangemessen, ist zurückzuweisen. Der Betreuer ist für seine Tätigkeit an den {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB, also an die Wünsche des Betreuten gebunden. Er hat aber das objektive Wohl des Betreuten mit den individuellen Wünschen zu vergleichen. Gerade in gerichtlichen Verfahren dürften die Wünsche Betreuter, z.B. was das Prozessrisiko und die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage betrifft, eher unrealistisch sein. Gerade deshalb verdienen sie den Schutz des Betreuers in dieser Hinsicht besonders und deshalb ist es nicht einzusehen, Fristabläufe etwa an das nur zufällige Wissen und Handeln des Betreuers anzuknüpfen. Wäre die [[Betreuerbestellung]] jedoch ungerechtfertigt erfolgt; wäre also der Betreute tatsächlich in der Lage, den Prozess alleine zu führen, so müsste die Betreuung aufgehoben bzw. jedenfalls der Aufgabenkreis eingeschränkt werden. Der Betreuer selbst hätte die Pflicht, dieses beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.
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Auch das Argument, die Auffassung, dass der Betreuer stets für Verfahren alleinzuständig sei, „entmündige“ den Betreuten unangemessen, ist zurückzuweisen. Der Betreuer ist für seine Tätigkeit an den {{Zitat de §|1815|bgb}} BGB, also an die Wünsche des Betreuten gebunden. Er hat aber das objektive Wohl des Betreuten mit den individuellen Wünschen zu vergleichen. Gerade in gerichtlichen Verfahren dürften die Wünsche Betreuter, z.B. was das Prozessrisiko und die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage betrifft, eher unrealistisch sein. Gerade deshalb verdienen sie den Schutz des Betreuers in dieser Hinsicht besonders und deshalb ist es nicht einzusehen, Fristabläufe etwa an das nur zufällige Wissen und Handeln des Betreuers anzuknüpfen. Wäre die [[Betreuerbestellung]] jedoch ungerechtfertigt erfolgt; wäre also der Betreute tatsächlich in der Lage, den Prozess alleine zu führen, so müsste die Betreuung aufgehoben bzw. jedenfalls der Aufgabenkreis eingeschränkt werden. Der Betreuer selbst hätte die Pflicht, dieses beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.
    
==Einwilligungsvorbehalt==
 
==Einwilligungsvorbehalt==
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