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==[[Geschäftsfähigkeit]]==
 
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Verfahrens- und [[Prozessfähigkeit]] folgen der [[Geschäftsfähigkeit]]. Personen, die geschäftsunfähig sind ({{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB) oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1903 BGB stehen, sind nicht prozess- und verfahrensfähig. Für sie muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] den Prozess führen. Auch Betreute, die nicht unter die vorgenannten Einschränkungen fallen, werden für ein konkretes Gerichtsverfahren prozessunfähig, wenn der Betreuer sie in diesem vertritt ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO).  In sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlasssachen) gilt über § 9 FamFG das Gleiche.
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Verfahrens- und [[Prozessfähigkeit]] folgen der [[Geschäftsfähigkeit]]. Personen, die geschäftsunfähig sind ({{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB) oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1825 BGB stehen, sind nicht prozess- und verfahrensfähig. Für sie muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] den Prozess führen. Auch Betreute, die nicht unter die vorgenannten Einschränkungen fallen, werden für ein konkretes Gerichtsverfahren prozessunfähig, wenn der Betreuer sie in diesem vertritt ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO).  In sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlasssachen) gilt über § 9 FamFG das Gleiche.
    
Wenn der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreit abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt: " Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich".
 
Wenn der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreit abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt: " Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich".
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