| − | Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 02.03.2000 klar gestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen eines zu Betreuenden dieser das Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson hat (FamRZ 2000, 1441 = FGPrax 2000, 109). Das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen, sei nicht auf die Abgabe von Erklärungen oder die Vornahme von Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht beschränkt. Es erstrecke sich viel mehr auf alle verfahrensbezogenen Maßnahmen, die den Beteiligten betreffen (Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 185f.) | + | Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 02.03.2000 klar gestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen eines zu Betreuenden dieser das Recht auf die Anwesenheit einer [[Vertrauensperson]] hat (FamRZ 2000, 1441 = FGPrax 2000, 109). Das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen, sei nicht auf die Abgabe von Erklärungen oder die Vornahme von Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht beschränkt. Es erstrecke sich viel mehr auf alle verfahrensbezogenen Maßnahmen, die den Beteiligten betreffen (Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 185f.) |