Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG). | Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG). |