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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG).
 
Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG).
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Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 280 FamFG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
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Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich [[Anhörung|anzuhören]] bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 280 FamFG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
    
Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
 
Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden.
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