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Die Glaubensfreiheit wird den Mitgliedern der Großkirchen in Deutschland in gleicher Weise gewährleistet wie den Angehörigen kleiner kirchlicher und religiöser Gemeinschaften oder Sekten. Alle dürfen hier eigene [[Betreuungsverein]]e gründen, für die jedoch nun eine Registrierungspflicht bei der vor Ort zuständigen [[Stammbehörde]] eingeführt wurde. In der rechtlichen Betreuungspraxis stellt diese [[Registrierung]] quasi eine Grundrechtsschranke dar.
 
Die Glaubensfreiheit wird den Mitgliedern der Großkirchen in Deutschland in gleicher Weise gewährleistet wie den Angehörigen kleiner kirchlicher und religiöser Gemeinschaften oder Sekten. Alle dürfen hier eigene [[Betreuungsverein]]e gründen, für die jedoch nun eine Registrierungspflicht bei der vor Ort zuständigen [[Stammbehörde]] eingeführt wurde. In der rechtlichen Betreuungspraxis stellt diese [[Registrierung]] quasi eine Grundrechtsschranke dar.
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===Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG auch durch Werkstätten für behinderte Menschen gewährleistet===
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===Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG auch durch [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] gewährleistet===
 
Die drei grundrechtlichen Schutzbereiche der Berufsfreiheit in Europa sind Freiheit der Wahl des Berufs, der Wahl des Arbeitsplatzes oder der Wahl der Ausbildungsstätte. Damit auch für behinderte Menschen eine gewisse Berufsfreiheit in Deutschland gewährleistet werden kann, wurden von verschiedenen Trägern aus den Wohlfahrtsverbänden in vielen deutschen Städten die speziellen Behindertenwerkstätten eingerichtet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 GG darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 GG ist Zwangsarbeit in Deutschland nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
 
Die drei grundrechtlichen Schutzbereiche der Berufsfreiheit in Europa sind Freiheit der Wahl des Berufs, der Wahl des Arbeitsplatzes oder der Wahl der Ausbildungsstätte. Damit auch für behinderte Menschen eine gewisse Berufsfreiheit in Deutschland gewährleistet werden kann, wurden von verschiedenen Trägern aus den Wohlfahrtsverbänden in vielen deutschen Städten die speziellen Behindertenwerkstätten eingerichtet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 GG darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 GG ist Zwangsarbeit in Deutschland nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
  
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