Die drei grundrechtlichen Schutzbereiche der Berufsfreiheit in Europa sind Freiheit der Wahl des Berufs, der Wahl des Arbeitsplatzes oder der Wahl der Ausbildungsstätte. Damit auch für behinderte Menschen eine gewisse Berufsfreiheit in Deutschland gewährleistet werden kann, wurden von verschiedenen Trägern aus den Wohlfahrtsverbänden in vielen deutschen Städten die speziellen Behindertenwerkstätten eingerichtet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 GG darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 GG ist Zwangsarbeit in Deutschland nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. | Die drei grundrechtlichen Schutzbereiche der Berufsfreiheit in Europa sind Freiheit der Wahl des Berufs, der Wahl des Arbeitsplatzes oder der Wahl der Ausbildungsstätte. Damit auch für behinderte Menschen eine gewisse Berufsfreiheit in Deutschland gewährleistet werden kann, wurden von verschiedenen Trägern aus den Wohlfahrtsverbänden in vielen deutschen Städten die speziellen Behindertenwerkstätten eingerichtet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 GG darf in Deutschland niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 GG ist Zwangsarbeit in Deutschland nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. |