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Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf  betreuugsgerichtliche Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.
 
Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf  betreuugsgerichtliche Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.
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Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber bisher nicht auf Bevollmächtigte erweitert worden. Eine analoge Anwendung ist strittig.
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Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber auf Bevollmächtigte erweitert worden.
    
==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]==
 
==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]==