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NRW beabsichtigt außerdem, eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung für [[Betreuervergütung|Vergütungsanträge]] einzuführen (§ 292 Abs. 6 FamFG).
 
NRW beabsichtigt außerdem, eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung für [[Betreuervergütung|Vergütungsanträge]] einzuführen (§ 292 Abs. 6 FamFG).
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[[Rechtsanwalt|Anwaltliche Berufsbetreuer]] sind lt. BGH verpflichtet, [[Beschwerde]]n gegen Gerichtsbeschlüsse elektronisch (mit dem besonderen Anwaltspostfach - beA) einzureichen, § 14b FamFG (BGH, Beschluss v. 31.01.2023 - XIII ZB 90/22). Und [[Betreuungsbehörde]], die nach § 303 FamfG ebenfalls beschwerdeberechtigt sind, müssen wie Anwälte die elektronische Form beachten (und dazu ihr besonderes Behördenpostfach -beBPo - verwenden).
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==Verpflichtende Verwendung für Beschwerdeschriften==
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[[Rechtsanwalt|Anwaltliche Berufsbetreuer]] sind lt. BGH verpflichtet, [[Beschwerde]]n gegen Gerichtsbeschlüsse elektronisch (mit dem besonderen Anwaltspostfach - beA) einzureichen, § 14b FamFG (BGH, Beschluss v. 31.01.2023 - XIII ZB 90/22). Die dürfte auch gelten, wenn ein Anwalt als [[Verfahrenspfleger]] bestellt ist.
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Und [[Betreuungsbehörde]]n, die nach § 303 FamfG ebenfalls beschwerdeberechtigt sind, müssen wie Anwälte die elektronische Form beachten (und dazu ihr besonderes Behördenpostfach -beBPo - verwenden).
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==Umsetzungsstand==
 
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| Stand der Umsetzung ||des elektronischen Rechtsverkehrs|| in den Bundesländern ||(Stand 1.6.2024)
 
| Stand der Umsetzung ||des elektronischen Rechtsverkehrs|| in den Bundesländern ||(Stand 1.6.2024)

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