Änderungen

390 Bytes hinzugefügt ,  09:48, 16. Jul. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1: −
Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
+
Die ''Vertrauensperson'' (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
    
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
 
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
Zeile 9: Zeile 9:  
#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
 
#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
 
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)
 
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)
 +
 +
In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:
 +
*§ 117 Abs. 2 SGB IX: Gesamtplanverfahren bei der [[Eingliederungshilfe]]
 +
*§ 432 FamFG: Freiheitsentziehungsverfahren
 +
*§ 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.
 +
 +
Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.
 +
    
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]