Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
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Die ''Vertrauensperson'' (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
Zeile 9:
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#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)
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In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:
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*§ 117 Abs. 2 SGB IX: Gesamtplanverfahren bei der [[Eingliederungshilfe]]
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*§ 432 FamFG: Freiheitsentziehungsverfahren
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*§ 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.
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Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.