Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
376 Bytes hinzugefügt ,  11:13, 10. Jul. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1: −
Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt sein.
+
Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
    
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
 
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
   −
#§ 274 Abs. 4 Nr 2 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter)
+
#§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]])
 +
#§ 303 Abs. 2 FamFG ([[Beschwerde]]recht)
 +
#§ 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Unterbringungsverfahren]])
 +
#§ 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
 +
#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
 +
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)

Navigationsmenü