Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt sein.
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Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
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#§ 274 Abs. 4 Nr 2 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter)
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#§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]])
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#§ 303 Abs. 2 FamFG ([[Beschwerde]]recht)
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#§ 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Unterbringungsverfahren]])
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#§ 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
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#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)