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Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

#§ 274 Abs. 4 Nr 2 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter)

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