353 Bytes hinzugefügt
, 11:03, 10. Jul. 2024
Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt sein.
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
#§ 274 Abs. 4 Nr 2 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter)