Kein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für kurzfristige Fixierungen während gerichtlich angeordneter Unterbringungen. | Kein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für kurzfristige Fixierungen während gerichtlich angeordneter Unterbringungen. |