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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für kurzfristige Fixierungen während gerichtlich angeordneter Unterbringungen.
 
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für kurzfristige Fixierungen während gerichtlich angeordneter Unterbringungen.
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'''AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.06.2024, ZBG AR 1394/24'''
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Zur Unzulässigkeit der Fesselung und Fixierung im saarländischen Maßregelvollzug § 19 Abs. 2 MRVG.
    
==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung==
 
==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung==

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