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Ein volljähriger einwiligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer ([[Sterilisationsbetreuer]]) (nach {{Zitat de §|1815|bgb}} BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den [[freier Wille|natürlichen Willen]] der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.
 
Ein volljähriger einwiligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer ([[Sterilisationsbetreuer]]) (nach {{Zitat de §|1815|bgb}} BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den [[freier Wille|natürlichen Willen]] der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.
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Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der natürliche Wille, des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = FamRZ 2001, 314).
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Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der [[Natürlicher Wille|natürliche Wille]], des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = FamRZ 2001, 314).
    
Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Es muss anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde (§ 1830 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität des fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist.  
 
Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Es muss anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde (§ 1830 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität des fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist.  
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