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Die in § 22 [[BTOG]] gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen [[Betreuer (ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuern]] und ihren [[Betreuungsverein]]en soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:
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Die in § 22 [[BtOG]] gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuern]] und ihren [[Betreuungsverein]]en soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:
    
*Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der Betreuungsführung in Deutschland
 
*Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der Betreuungsführung in Deutschland
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*Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im [[Betreuungsverein]] für den Ehrenamtlichen
 
*Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im [[Betreuungsverein]] für den Ehrenamtlichen
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*Bereitschaft zur Übernahme einer [[Verhinderungsbetreuung]] durch den [[Betreuungsverein]] bei vorübergehendem Ausfall des Ehrenamtlichen
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*Bereitschaft zur Übernahme einer [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsbetreuung]] durch den [[Betreuungsverein]] bei vorübergehendem Ausfall des Ehrenamtlichen
    
*Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den [[Betreuungsverein]] und Hinweis auf das Widerrufsrecht
 
*Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den [[Betreuungsverein]] und Hinweis auf das Widerrufsrecht
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