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Die in § 22 [[BTOG]] gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen [[Betreuer (ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuern]] und ihren [[Betreuungsverein]]en soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:
*Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der Betreuungsführung in Deutschland
*Unterstützung und Begleitung des Ehrenamtlichen in Absprache mit dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Betreuungsbehörde]]
*Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im [[Betreuungsverein]] für den Ehrenamtlichen
*Bereitschaft zur Übernahme einer [[Verhinderungsbetreuung]] durch den [[Betreuungsverein]] bei vorübergehendem Ausfall des Ehrenamtlichen
*Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den [[Betreuungsverein]] und Hinweis auf das Widerrufsrecht
*Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zu den Auszügen aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts durch die [[Betreuungsbehörde]]
*Verschwiegenheitsverpflichtung des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuers]] gegenüber Dritten bezüglich der [[Datenschutz|persönlichen Daten der Betreuten]]
*Anzeigeverpflichtung des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuers]] gegenüber dem [[Betreuungsverein]] bezüglich eines eingeleiteten [[Strafprozess|Strafverfahrens]] gegen sich oder bezügliche einer staatlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft
*Persönliche Wünsche des Ehrenamtlichen bezüglich der möglichen Betreuungsübernahmen hinsichtlich individueller Faktoren wie Geschlecht, Alter, Nationalität, Krankheitsbild, [[Vermögensverzeichnis|Vermögenslage]], [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnsituation]], Wohnort
==Siehe auch==
* [[Betreuungsverein]]
* [[Betreuer (Ehrenamt)]]