Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde. Das ist die Ausnahme von der Regel.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde. Das ist die Ausnahme von der Regel.
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Im Bereich der [[Prozessführung]] und bei der [[Vertretung gegenüber Behörden]] schloss bis Ende 2022 {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO bzw. das Verwaltungsverfahrensrecht, das darauf verweist (z.B. {{Zitat de §|11|sgb_10}} Abs. 3 SGB-X, § 12 Abs. 3 VwVfG, § 79 Abs. 3 AO) konkurrierendes Handeln aus. Auch bei geschäftsfähigen Betreuten konnte dort alleine der Betreuer handeln, sobald er das Verfahren an sich gezogen hat. Dies ist seit 1.1.23 nicht mehr der Fall.
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Im Bereich der [[Prozessführung]] und bei der [[Vertretung gegenüber Behörden]] schloss bis Ende 2022 {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO bzw. das Verwaltungsverfahrensrecht, das darauf verweist (z.B. {{Zitat de §|11|sgb_10}} Abs. 3 SGB-X, § 12 Abs. 3 VwVfG, § 79 Abs. 3 AO) konkurrierendes Handeln aus. Auch bei [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähigen]] Betreuten konnte dort alleine der Betreuer handeln, sobald er das Verfahren an sich gezogen hat. Dies ist seit 1.1.23 nicht mehr der Fall.