Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage vor 1992 bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
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Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage vor 1992 bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].